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Einbruchdiebstahl Bedingungen
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Auszug aus den Versicherungsbedingungen

2.          Gefahrengruppe Einbruchdiebstahl

2.1 Versicherte Gefahren und Schäden

      Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

      a) Einbruchdiebstahl;

      b) Vandalismus nach einem Einbruch;

      c) Raub innerhalb eines Gebäu-des oder Grundstücks;

      d) Raub auf Transportwegen oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.

      Sofern nichts anderes verein-bart gilt, ist die Entschädigung für die Gefahr nach

      c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks auf 25.000 EUR und

      d) Raub auf Transportwegen auf 10.000 EUR begrenzt.

2.1.1 Einbruchdiebstahl

      Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

      a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;

      b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;

      c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;

      d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 2.1.3 a) aa) oder 2.1.3 a) bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;

      e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 2.1.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses erlangt hat durch

      aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2.1.1.b) aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind;

      bb) Einbruchdiebstahl, wenn die  Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außer-halb des  Versicherungs-ortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Ver-sicherungsortes vonei-nander getrennt verwahrt wer-den;

      cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder verschlossenen Räumen oder Tresorräumen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art, die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß Nr. 2.1.3 a) aa) oder 2.1.3 a) bb) anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen;

f)    in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder– auch außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht 3 hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsneh-mer noch der Gewahrsamsin-haber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

2.1.2 Vandalismus nach einem Einbruch

      Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2.1.1.a), 2.1.1. e) oder 2.1.1. f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

2.1.3 Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks

      a) Raub liegt vor, wenn

      aa) gegen den Versicherungs-nehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt ange-wendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);

      bb) der Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt

      oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;

      cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

      b) Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat.

      Das gleiche gilt für geeignete  volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.

 

 

2.1.4 Raub auf Transportwegen

      a) Für Raub auf Transportwegen  gilt abweichend von Nr. 2.1.3:

      aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.

      bb) Die den Transport  durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.

      cc) In den Fällen von Nr. 2.1.3 a) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.

      b) Wenn der Versicherungs-nehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, leistet der Versicherer Entschädigung bis zu 10.000 EUR je Versicherungsfall auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen

      aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;

      bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;

      cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittel-barer körperlicher Obhut dieser Person befinden;

      dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen.

2.2 Ereignisort

      a) Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch müssen innerhalb der auf dem Versicherungsort gelegenen Räume von Gebäuden verwirklicht worden sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen innerhalb der Räume von Gebäuden desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein.

      b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt  nur  innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr. 2.1.3 a) aa) bis 2.1.3 a) cc) verübt wurden.

      c) Der Raub auf Transportweg beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurden.

2.3 Nicht versicherte Schäden

      Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

      a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine größere als die vereinbarte Zahl von Transporten gleichzeitig unterwegs ist;

      b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr. 2.1.4 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;

      c) Erdbeben;

      d) Überschwemmung.