Auszug aus den Versicherungsbedingungen
Teil C – Glasversicherung
Versicherungsschutz für Glasbruchschäden besteht nur, soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt ist. §1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall 1. Versicherungsfall Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 3 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche), bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- Isolierverglasungen. b) Nicht versichert sind Schäden, die durch aa) Einbruchdiebstahl, Vandalismus bb) Sturm, Hagel, cc) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. § 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 1. Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. 2. Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
3. Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. |
§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1. Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten und fertig eingesetzten oder montierten, a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas. b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. c) Scheiben und Platten aus Kunststoff, d) Platten aus Glaskeramik, e) Glasbausteine und Profilbaugläser, f) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff, 2. Gesondert versicherbar Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten a) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen, b) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. c) Werbeanlagen und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente. 3. Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel, b) Photovoltaikanlagen, c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind, d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays). |