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Glasbruch Bedingungen
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Auszug aus den Versicherungsbedingungen

Teil C – Glasversicherung

 

Versicherungsschutz für Glasbruchschäden besteht nur, soweit dies vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt ist.

§1 Versicherte Gefahr; Versicherungsfall

1. Versicherungsfall

      Entschädigt werden versicherte Sachen (§ 3 Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.

2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden

      a) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf

      aa) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Muschelausbrüche),

      bb) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- Isolierverglasungen.

      b)      Nicht versichert sind Schäden, die durch

      aa)          Einbruchdiebstahl,          Vandalismus

      bb)    Sturm, Hagel,

      cc)          Überschwemmung,          Erdbeben, Erdfall,          Erdrutsch, Schneedruck,          Lawinen oder          Vulkanausbruch

entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

§ 2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie

1. Ausschluss Krieg

      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

2. Ausschluss Innere Unruhen

      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

 

3. Ausschluss Kernenergie

      Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

§ 3 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Versicherte Sachen

      Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten und fertig eingesetzten oder montierten,

      a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas.

      b) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.

      c) Scheiben und Platten aus Kunststoff,

      d) Platten aus Glaskeramik,

      e) Glasbausteine und Profilbaugläser,

      f) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff,

2. Gesondert versicherbar

      Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten

      a) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,

      b) sonstigen Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.

      c) Werbeanlagen und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen); Firmenschilder; Transparente.

3. Nicht versicherte Sachen

      Nicht versichert sind

      a) optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel,

      b) Photovoltaikanlagen,

      c) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind,

      d) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays).