Auzug aus den Versicherungsbedingungen
9.2 Überspannungsschäden durch Blitz 1. Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer auch Schäden, die an den versicherten Sachen durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. |
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 4. Der gemäß Nr. 1 und Nr. 2 als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. |